geänderte V E R E I N S S A T Z U N G der

Arbeitsgemeinschaft der Freundeskreise im Lukas-Werk (AFL) e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der Freundeskreise im Lukas-Werk (AFL) e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Braunschweig.
(3) Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche in Braunschweig e.V. und damit dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist ein Werk der Diakonie als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche.

(2) Der Verein will die Freundeskreise und vergleichbare Selbsthilfeeinrichtungen, die mit den Suchtberatungsstellen des Lukas-Werks zusammenarbeiten, bei ihrer Arbeit unterstützen.

Insbesondere will der Verein

a) bei Bedarf Veranstaltungen, Fortbildungsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit organisieren, die einzelne Freundeskreise aus finanziellen, personellen oder anderen Gründen nicht selbst durchführen können,
b) für die einzelnen Freundeskreise bei Bedarf Mitgliedschaften und Kooperationen auf überörtlicher Ebene eingehen und die Rechte und Pflichten aus diesen Mitgliedschaften / Kooperationen wahrnehmen,
c) für einzelne Freundeskreise bei Bedarf Verwaltungsaufgaben übernehmen,
d) den Austausch von Erfahrungen und Informationen unter den Freundeskreisen fördern,
e) die Öffentlichkeit über Suchterkrankungen, Behandlungsmöglichkeiten und die Tätigkeit der Freundeskreise informieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erstrebt nicht die Erzielung von Gewinn. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder des Vereins erhalten aus dessen Mitteln keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vermögen des Vereins.

(3) Keine Person oder Organisation darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden:

1. Rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Freundeskreise und vergleichbare Selbsthilfegruppen, die mit den Suchtberatungsstellen des Lukas-Werks zusammenarbeiten. Die Mitglieder eines Freundeskreises sind nicht automatisch Mitglieder des Vereins.

2. natürliche und juristische Personen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen, und die Satzung anerkennen.

(2) Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod (bei natürlichen Personen)
d) Erlöschen (bei juristischen Personen)
e) Auflösung (bei nicht rechtsfähigen Freundeskreisen)

(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine zweimonatige Frist zum Schluß des Geschäftsjahrs (Kalenderjahrs) einzuhalten.

(5) Von der Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden, wer das Ansehen des Vereins schädigt oder die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des Vereins be- oder verhindert. Für den Ausschluß bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Vorstandes.

(6) Gegen Ausschließungs- und Aufnahmeablehnungsbeschlüsse des Vorstands ist die Berufung statthaft. Die Berufung muß innerhalb eines Monats beim Vorstand schriftlich erklärt werden. Über die Berufung entscheidet endgültig bei Freundeskreisen der Arbeitskreis, bei anderen Personen oder Vereinigungen die Mitgliederversammlung.
 

§ 5 Beitrag

(1) Mitglieder, die nicht Freundeskreise sind, haben einen Beitrag zu leisten, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2) Der Arbeitskreis kann für Freundeskreise gestaffelt nach ihrer Größe Beiträge festsetzen.
 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Arbeitskreis
d) besondere Vertreter i.S. § 30 BGB
 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt regelmäßig einmal im Jahr zusammen. Bei besonderen Anlässen kann die Mitgliederversammlung außerhalb dieses Zeitraums einberufen werden; das muß der Fall sein, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den amtierenden Vorsitzenden des Vorstands, der die Mitgliederversammlung leitet, unter Angabe des Tagesordnung, spätestens 14 Tage vorher, an alle Mitglieder (gfls. über die Freundeskreise).

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder. (In der Einladung ist darauf hinzuweisen).

(5) Anträge, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind dem Vorstand spätestens acht Tage vorher schriftlich zu unterbreiten. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann in der Sitzung mit Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden; hiervon sind Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins ausgeschlossen.
 

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1. Überwachung und Erfüllung der in § 2 und § 3 genannten Zwecke und Aufgaben,
2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Jahresabschlusses,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl der Vorstandsmitglieder bzw. deren Abberufung
5. Wahl von zwei Kassenprüfern
6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
 

§ 9 Arbeitskreis

Der Arbeitskreis setzt sich aus den Sprechern bzw. Vorsitzenden der Freundeskreise zusammen. In erster Linie obliegt ihm die satzungsmäßige Erfüllung der Aufgaben nach § 2. Er tritt nach Bedarf zusammen und darf sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (zugleich Vertreter des Kassierers), dem Kassierer, dem Schriftführer und ein bis drei Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen einer christlichen Kirche angehören und in ihrer Mehrheit Angehörige einer Kirche sein, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland ist.

(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 10 Abs. 1 Genannten. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im gesamten Geldverkehr - auch mit Banken und Sparkassen - zeichnen der Kassierer oder sein Vertreter. Damit sind der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und die Beisitzer von der Vertretung im Geldverkehr gegenüber Dritten ausgeschlossen. Die Geldvollmacht des zweiten Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis nur für den Fall der Verhinderung des Kassierers.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestellen oder die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglied einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder vorzeitig mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Der Antrag kann sowohl aus der Mitgliederversammlung als auch vom betreffenden Vorstandsmitglied gestellt werden.

(6) Zu den Pflichten des Vorstands gehören:
a) den Verein zu führen
b) Vorlage des Etats und der Jahresrechnung zur Beschlußfassung für die Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchführung der Beschlüsse
d) Entscheidung über Beitrittserklärungen
e) Information der Mitglieder über alle wichtigen Geschäftsvorfälle

(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einberufen werden. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten (vier bis sieben) Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ohne Vorstandssitzung sind Vorstandsbeschlüsse dann gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich oder telefonisch erklären.
 

§ 11 Besondere Vertreter

Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellen. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.
 

§ 12 Beschlüsse, Niederschriften

(1) Bei der Beschlußfassung entscheidet - soweit die Satzung nichts anderes bestimmt - die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Jedes Mitglied hat - soweit nichts anderes bestimmt ist - eine Stimme. Mitglieder, die geschäftsfähige natürliche Personen sind, können sich bei der Stimmabgabe nicht vertreten lassen. Andere Mitglieder können ihre Stimmrechte delegieren. Eine natürliche Person kann jedoch nur für sich oder für einen Freundeskreis oder für eine juristische Person eine Stimme abgeben.

(3) Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Die gefaßten Beschlüsse sind mit Angabe von Ort, Zeit, Teilnehmern und Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten und vom Versammlungs- oder Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 

§ 13 Kassenführung

(1) Zur Prüfung der Kasse und der Jahresrechnung wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer. Sie dürfen das Amt höchstens zwei Jahre hintereinander bekleiden. Die Kassenprüfer dürfen während der Amtszeit kein Amt im Vorstand innehaben.

(2) Sie haben mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Jahresrechnung mit den Unterlagen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben.

(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 14 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins können nur anläßlich einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der Vorstand ermächtigt, diese Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.
 

§ 15 Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder wenn die Durchführung des Satzungszweckes unmöglich geworden ist, fällt das Vermögen des Vereins an ein von der Mitgliederversammlung näher zu bestimmenden kirchlich-diakonischen Vereinigung, gemeinnützigen Kapitalgesellschaft oder Stiftung, die es im Sinne des § 2 der Satzung für gemeinnützige Zwecke in der Fürsorge für Suchtkranke und -gefährdete zu verwenden hat.

letzte Änderung der Satzung: 05.09.98

 


16.12.2008http://www.suchtkrankenhilfe.net/aflsatzg.htm
http://home.arcor.de/hbkost/sucht/aflsatzg.htm